Schwangerschaftsberatung und Frühe Hilfen:

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Publikation neu erschienen

Zusammen mit den Trägern der Schwangerschaftsberatungsstellen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) die Standortbestimmung „Die Bedeutung der Schwangerschaftsberatung im Kontext Früher Hilfen“ erarbeitet. Die Publikation richtet sich an Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen und an Beraterinnen und Berater vor Ort. Sie stellt Möglichkeiten und Bedingungen für die Einbindung von Schwangerschaftsberatung in die Netzwerke Früher Hilfen dar.
Alle Studien, die in den letzen drei Jahren vom NZFH durchgeführt wurden, unterstreichen die bedeutsame Rolle der Schwangerschaftsberatung, um belasteten Familien Zugänge zu Angeboten Früher Hilfen zu öffnen. Schwangerschaftsberatungsstellen sind demzufolge neben Einrichtungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens ebenfalls wichtige Partnerinnen in Netzwerken Früher Hilfen. Gerade die Vielfalt des Leistungsangebots der Schwangerschaftsberatung und die Niedrigschwelligkeit im Zugang ermöglichen eine individuelle und klientinnenzentrierte Unterstützung. Aber häufig besteht Unklarheit darüber, wie sie konkret ihre Rolle in Netzwerken Früher Hilfen ausgestalten können.
Die Standortbestimmung führt in das Konzept der Frühen Hilfen ein und gibt vor allem auch klare Antworten auf Fragen, die in der Praxis immer wieder auftreten: Was ist der spezifische Auftrag in der Zusammenarbeit mit den anderen Netzwerkpartnern? Wie kann mit der Schweigepflicht und dem Vertrauensschutz von Klientinnen gegenüber dem Netzwerk umgegangen werden? Gibt es eine Verpflichtung im Netzwerk, eine Vereinbarung mit dem Jugendamt abzuschließen und unter Umständen auch Fälle mitzuteilen?
Die Publikation „Die Bedeutung der Schwangerschaftsberatung im Kontext Früher Hilfen – Standortbestimmung“ ist kostenlos entweder als Download unter www.fruehehilfen.de oder in gedruckter Form im Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) unter folgender Adresse zu beziehen:
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101 Köln, Fax: 02 21-8 992 257, E-Mail: order@bzga.de
Weitere Informationen: www.fruehehilfen.de

Quelle: Pressemitteilung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vom 23.8.2010

Bundesverfassungsgericht:

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Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es – entgegen der Annahme des Gesetzgebers – in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.
Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.8.2010

Eine “Stillfanatikerin” in “Harper’s Bazaar”.

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Wer hätte das gedacht!!!??

http://www.gala.de/stars/news/116296/Gisele-Bundchen-Brust-raus.html

Das Märchen vom Eisenmangel bei Stillkindern

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Schon lange wettere ich gegen Institutionen und undurchschaubare Beikostempfehlungen. Da kommt mir “öffentliche” Unterstützung immer gelegen. Zwar bin ich bemüht, mir ein objektive Bild zu schaffen, aber es ist nicht leicht. Zudem bin ich ja “nur Hebamme” und offensichtlich nicht immer glaubwürdig. Das sagen mir verunsicherte Rückfragen in meinem Forum, die nach Studien und Belegen lechzen. Studien? Hier ist ein Paradebeispiel, warum man nicht immer alles glauben muss.  Schon gerade und erst recht nicht vom einflussreichen FKE in Dortmund!!!

Fleisch ist………….ein Stück Lebenskraft, nicht wahr?

http://www.welt.de/gesundheit/article8600541/Studie-empfiehlt-fuer-Babys-Fleisch-und-schuert-Angst.html

Was?? Du stillst noch???

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Stillen haftet oft das Vorurteil der Aufopferung von Seiten der Mutter an. Tatsächlich ist gerade längeres Stillen eine ausgezeichnete
Investition in die Gesundheit von Müttern und Kindern.

Das ist das Fazit aus diesem pdf

http://www.velb.org/docs/ls-1_2010-was-du-stillst-noch.pdf

Mawok® Schneewittchen Babyhängematte Federwiege

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Die Federwiege Mawok® Schneewittchen ist seit April 2010 auf dem Markt. Das neue Design ist sehr flexibel und einfach in der handhabung.Die Mawok Federwiege kommt in praktischer, schöner Tasche mit den handlichen Maßen von 44x35x12cm, in die sie bequem reinpasst. Mit einem Gewicht von 3 kg kann sie praktisch mitgenommen werden. Mehr dazu? Bitte hier lang

http://www.tragemaus.de/tragemaus-p6264h873s875–Mawok%AE-Federwiege-S.html?refid=h4u

Gesundheitsministerium: kein gesetzlicher Handlungsbedarf

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bei Hebammenvergütung


Eine Verbesserung der Vergütungssituation von Hebammen ist auch nach derzeit geltender Rechtslage erreichbar. Das machte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium Daniel Bahr (FDP) am 28. Juni vor dem Petitionsausschuss deutlich. Der Grundsatz des Beitragssatzsicherungsgesetzes widerspräche keineswegs dem Anliegen, die Vergütungssituation der Hebammen zu verbessern, sagte Bahr.

Bei den Verhandlungen zwischen Hebammen und Krankenkassen müsse der Anstieg der Prämien für die Haftpflichtversicherung von freiberuflichen Hebammen Berücksichtigung finden.” Aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums bedarf es insoweit keiner Gesetzesänderung“, betonte Bahr. Er äußerte zugleich die Hoffnung, dass im aktuellen Schiedsverfahren möglichst schon Anfang Juli eine für Kassen und Hebammen akzeptable Lösung gefunden werde.
Grundlage der Diskussion im Petitionsausschuss war eine von der Präsidentin des Deutschen Hebammenverbandes, Martina Klenk, eingebrachte Petition, in der festgestellt wurde, dass steigende Haftpflichtprämien und eine unzureichende Vergütung die Hebammen zum Aufgeben der Geburtshilfe zwängen. Dadurch könne die flächendeckende Versorgung ebenso wie die Wahlfreiheit der werdenden Mütter, wo und wie sie ihr Kind gebären möchten, nicht mehr sichergestellt werden. Mehr als 106.000 Personen hatten die E-Petition im Internet mit gezeichnet.
Klenk zeigte sich vor dem Ausschuss erfreut über die große Unterstützung in der Bevölkerung für die Forderung ihres Verbandes an die Politik, „Sofortmaßnahmen“ zu ergreifen, um diese Entwicklung zu stoppen. Eine Steigerung der Haftpflichtprämie für das Berufsrisiko Geburtshilfe auf 3.689 Euro ab 1. Juli 2010 bei einem durchschnittlichen Jahresrealeinkommen von etwa 14.000 Euro sorge laut Klenk dafür, „dass sich der Beruf nicht mehr lohnt“. Der Deutsche Hebammenverband fordere daher, einen „steuerfinanzierten Fonds für Heilberufe“ einzurichten. Geburt und Schwangerschaft seien schließlich „keine Krankheiten“. Daher sollten nicht die Krankenkassen für die Leistungen einer Hebamme aufkommen.
Abgeordnete aller Fraktionen dankten der Petentin dafür, die prekäre Situation der Hebammen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu haben. Die Unionsfraktion forderte, alles zu tun, um die Wahlfreiheit für Frauen bei der Geburt zu erhalten. Zugleich wurde infrage gestellt, ob es denn eine „Chancengleichheit“ bei den Verhandlungen zwischen Hebammen und Krankenkassen gebe. Auch aus Sicht der SPD-Fraktion stehe die Wahlfreiheit auf dem Spiel. Allein seine Hoffnungen darauf zu setzen, dass im Schiedsverfahren eine baldige Lösung gefunden werde, reicht aus Sicht der SPD jedoch nicht aus. Daher wurde angeregt, bei einem „schlechten Ergebnis“ für die Hebammen doch über einen „Steuerfonds“ nachzudenken. Diesem Ansinnen steht der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Hartmut Koschyk (CDU), kritisch gegenüber. Ein solcher Fonds könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse, „wenn er denn zustande käme“, innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung „or ganisiert und finanziert“ werden.
Gegen die Forderung von Grünen- und Linksfraktion nach einem „Runden Tisch“ wandte sich Gesundheitsstaatssekretär Bahr. Allein schon da man keinen fachlichen Einfluss auf die Schiedsstelle nehmen wolle, wäre dieser ein „falsches Signal“. Zudem habe Gesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) mit allen beteiligten Parteien schon „intensive Gespräche“ geführt.
Quelle: heute im bundestag vom 28.6.2010

Manduca Sonderedition “Blue Velvet”

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Für Tragefans ist die beliebte Tragehilfe bei Hebamme4u.net zu besichtigen

http://www.hebamme4u.net/schwangerschaft-geburt-baby/trageberichte/manduca/manduca-sonderedition.html

Petitionsrekord für Hebammen

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Dankeschön!!!!!

Ob elektronisch oder handschriftlich: Der Petitionsrekord ist gebrochen.
Herzlichen Dank an die Unterstützerinnen
und alle, die Stimmen gesammelt und für die Sache der Hebammen geworben haben.

Das war eine unglaublich erfolgreiche Petition: Nach Ablauf der Zeichnungsfrist am 17.Juni um 24 Uhr beträgt der aktuelle Stand der Petition
des Deutschen Hebammenverbandes 105.386 elektronisch und 80.970 schriftliche Zeichnungen.

Jetzt kommt es auf den Termin im Petitionsausschuss an:
Was wir fordern, könnt ihr beim Anhang lesen.
Die Hauptforderung ist und bleibt: Uns SOFORT mehr Geld zur Verfügung zu stellen.

Die Aktivitäten des DHV waren in den letzten Wochen darauf ausgerichtet, noch vor der Sommerpause einen Termin des Petitionsausschusses des Bundestages zu erhalten.
Dass der Termin bereits am 28. Juni, also nur 11 Tage (!) nach Petitionsende stattfinden wird,
ist ein großer Erfolg.

Ihr könnt live dabei sein.
Hier geht es zum Parlamentsfernsehen:
http://www.contentforce.de/iptv/player/ … layer.html

Liebe Grüße

Renate Egelkraut

Aktionskomitee Kind im Krankenhaus warnt

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vor Zerschlagung von Versorgungsstrukturen

Mitte Juni wird auf Antrag der Krankenkassen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut einen Beschluss fassen zur Versorgung von Früh- und Risikogeborenen in Deutschland. Wie schon unter Gesundheitsministerin Ulla Schmidt, streben die Kassen offensichtlich unter dem Deckmantel der „Mindestmengen-Regelung“ eine massive Reduzierung der Kinderintensiv-Abteilungen an. Damit aber droht nach Ansicht des Elterverbandes Aktionskomitee Kind im Krankenhaus (AKIK e.V.) die generelle Zerschlagung von guten medizinischen Versorgungsstrukturen für kranke Kinder in Deutschland.
Die Behandlungsqualität von Früh- und Neugeborenen befindet sich in Deutschland auf einem sehr guten Niveau. Auf Betreiben der Kassen und einiger Gruppierungen wurden dennoch binnen kurzer Zeit vom Gemeinsamen Bundesausschuss vier Beschlüsse mit weitreichender Bedeutung verbindlich vorgeschrieben, die massiv in die deutsche Kinderkrankenhaus-Versorgung eingriffen. Drei der vier Beschlüsse beziehen sich auf sogenannte Mindestmengen von sehr kleinen Frühgeborenen mit einem Gewicht von unter 1.500 Gramm. Welche Strukturveränderungen diese Beschlüsse tatsächlich verursacht haben, wird sich erst in einiger Zeit herausstellen. Obwohl vom G-BA als auch vom Bundesgesundheitsministerium gefordert, liegt immer noch keine Bewertung der Auswirkung der bisherigen Beschlüsse vor. Eine hervorragende Übersicht sowie Vorschläge zu einer Optimierung der neonatologischen Versorgung in Deutschland erschien kürzlich in der Zeitschrift „Das Krankenhaus“ (Jochum, F./Sonntag, J./Sinnecker „Optimiert e neonatologische Versorgung in Deutschland“).
„Ohne Abschätzung der Auswirkungen beispielsweise auf die Notfallversorgung von Frühchen jetzt schon wieder eine Erhöhung der Mindestmengen ins Spiel zu bringen, ist unverantwortlich von den Kassen“, so Julia von Seiche-Nordenheim, Sprecherin des AKIK e.V.
Seit vielen Jahren tritt das AKIK für eine qualitativ gute, flächendeckende Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen ein. Grundsätzlich begrüßt der Verband jede Verbesserung bei Behandlung kranker Kinder. Wichtig seien vor allem die Erfassung der Komplikationsraten sowie die Vermeidung von Frühgeburten an sich. „Als Qualitätskriterium aber ausschließlich die behandelte Fallzahl an Frühgeborenen gelten zu lassen, ist allerdings entschieden zu kurz gegriffen, entspricht nicht wissenschaftlichen Kriterien und gefährdet die Versorgungsstrukturen insgesamt für kranke Kinder und Jugendliche“, ist die Verbandsvorsitzende überzeugt.

Quelle: Pressemitteilung des Aktionskomitees Kind im Krankenhaus e.V. vom 9.6.2010