Bundesverfassungsgericht:
Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es – entgegen der Annahme des Gesetzgebers – in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.
Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.8.2010
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Aktionskomitee Kind im Krankenhaus warnt
vor Zerschlagung von Versorgungsstrukturen
Mitte Juni wird auf Antrag der Krankenkassen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut einen Beschluss fassen zur Versorgung von Früh- und Risikogeborenen in Deutschland. Wie schon unter Gesundheitsministerin Ulla Schmidt, streben die Kassen offensichtlich unter dem Deckmantel der „Mindestmengen-Regelung“ eine massive Reduzierung der Kinderintensiv-Abteilungen an. Damit aber droht nach Ansicht des Elterverbandes Aktionskomitee Kind im Krankenhaus (AKIK e.V.) die generelle Zerschlagung von guten medizinischen Versorgungsstrukturen für kranke Kinder in Deutschland.
Die Behandlungsqualität von Früh- und Neugeborenen befindet sich in Deutschland auf einem sehr guten Niveau. Auf Betreiben der Kassen und einiger Gruppierungen wurden dennoch binnen kurzer Zeit vom Gemeinsamen Bundesausschuss vier Beschlüsse mit weitreichender Bedeutung verbindlich vorgeschrieben, die massiv in die deutsche Kinderkrankenhaus-Versorgung eingriffen. Drei der vier Beschlüsse beziehen sich auf sogenannte Mindestmengen von sehr kleinen Frühgeborenen mit einem Gewicht von unter 1.500 Gramm. Welche Strukturveränderungen diese Beschlüsse tatsächlich verursacht haben, wird sich erst in einiger Zeit herausstellen. Obwohl vom G-BA als auch vom Bundesgesundheitsministerium gefordert, liegt immer noch keine Bewertung der Auswirkung der bisherigen Beschlüsse vor. Eine hervorragende Übersicht sowie Vorschläge zu einer Optimierung der neonatologischen Versorgung in Deutschland erschien kürzlich in der Zeitschrift „Das Krankenhaus“ (Jochum, F./Sonntag, J./Sinnecker „Optimiert e neonatologische Versorgung in Deutschland“).
„Ohne Abschätzung der Auswirkungen beispielsweise auf die Notfallversorgung von Frühchen jetzt schon wieder eine Erhöhung der Mindestmengen ins Spiel zu bringen, ist unverantwortlich von den Kassen“, so Julia von Seiche-Nordenheim, Sprecherin des AKIK e.V.
Seit vielen Jahren tritt das AKIK für eine qualitativ gute, flächendeckende Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen ein. Grundsätzlich begrüßt der Verband jede Verbesserung bei Behandlung kranker Kinder. Wichtig seien vor allem die Erfassung der Komplikationsraten sowie die Vermeidung von Frühgeburten an sich. „Als Qualitätskriterium aber ausschließlich die behandelte Fallzahl an Frühgeborenen gelten zu lassen, ist allerdings entschieden zu kurz gegriffen, entspricht nicht wissenschaftlichen Kriterien und gefährdet die Versorgungsstrukturen insgesamt für kranke Kinder und Jugendliche“, ist die Verbandsvorsitzende überzeugt.
Quelle: Pressemitteilung des Aktionskomitees Kind im Krankenhaus e.V. vom 9.6.2010
Empfehlungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch
Der Deutsche Caritasverband (DCV) hat Empfehlungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch und zum Verhalten bei Missbrauchsfällen herausgegeben. Sie richten sich insbesondere an die Dienste und Einrichtungen der Caritas in der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe, aber auch an andere Dienste, in denen besondere Abhängigkeitsverhältnisse bestehen.
Die Empfehlungen enthalten Regelungen zur Prävention sexuellen Missbrauchs, die dazu beitragen sollen, Risiken frühzeitig zu erkennen und sie ansprechen zu können. Dazu gehören eine vorsorgende Personalpolitik, klare Verhaltensregeln für Mitarbeitende und eine Stärkung der Rechte von Schutzbefohlenen bzw. ihrer Angehörigen. Die Empfehlungen fordern einen sensiblen Umgang mit Fragen von Nähe und Distanz in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und behinderten Menschen. Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch bzw. bei einem begründeten Verdacht stehen das Wohl der Schutzbefohlenen und die konsequente Aufklärung im Zentrum der Empfehlungen. Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ist eindeutig geregelt.
Die Empfehlungen knüpfen an eine langjährige verbandliche Diskussion und vielfältige Initiativen im Umgang mit dieser Thematik an. In zahlreichen Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe gibt es bereits Material zum Thema und Schulungs- und Supervisionsangebote für Mitarbeitende zu Fragen in diesem Kontext.
Die Empfehlungen des DCV wollen einen Beitrag leisten, die Diskussion in den Einrichtungen und Diensten, die sich dem Wohl von Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderung verpflichtet sehen, dahin gehend anzuregen, Strukturen zu überprüfen und zu einer verstärkten Auseinandersetzung mit diesem Thema einzuladen. Die Empfehlungen wurden in Abstimmung mit den Diözesan-Caritasverbänden und mit Fachverbänden erarbeitet. In einem zweiten Schritt werden vorhandene Materialien zum Thema zusammengestellt und sollen so den Austausch innerhalb des Verbandes fördern und die Verantwortlichen in den Einrichtungen in ihrer Arbeit unterstützen.
Die Empfehlungen sind zu finden unter:
www.caritas.de/2340.asp
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Caritasverbandes e.V. vom 27.4.2010
Der nächste Schritt in der Ausbildung
Das war eine Station, auf der Frauen für Operationen vorbereitet und nachbetreut wurden.
Im Prinzip wieder nichts, was ich als zukünftige Hebamme wirklich brauchte. Aber es war eine der beliebtesten Stationen bei allen Schülerinnen.
Natürlich ist so etwas zunächst interessant, aber dazu kam, dass wir wirklich eingebunden wurden.
Wir durften mit zu Visite (eigentlich undenkbar), bei Untersuchungen gucken und asssistieren. Tausend Dinge, die woanders nicht so waren. Es hat auch Spaß gemacht, die Frauen länger zu sehen und wirklich etwas tun zu können. Wundpflege, mobilisieren usw. gehörten mit zu unseren Aufgaben. Ich konnte zu jeder Zeit die Schwestern oder Ärzte mit Fragen löchern, die nie weggewischt wurden. Waren sie auch noch so doof. Die Fragen meine ich natürlich.
Allerdings war diese Stationsschwester auch ganz anders als sämtliche Leiterinnen der übrigen Stationen.
Wir wurden ganz normal behandelt, bekamen sogar etwas von den Geschenken und Trinkegeldern ab (ich dachte mich tritt ein Pferd)
Gelegentliche gemeinsame Frühstücke fanden mit Schülerinnen statt, und wir wurden nicht in der Zeit zum Betten auswaschen geschickt. Der Umstand, dass “normal” behandeln erwähnenwert ist, lässt schon tief blicken.
Der glücklich Zustand hielt sieben Monate an. Von mir aus hätte er ewig dauern können, wenn nicht gewisse Vorausetzungen hätten sein müssen.
Um nämlich zum Examen zugelassen werden zu können, brauchte man eine bestimmte Anzahl von Geburten. Die erfüllte ich bei Weitem nicht.
Wir mußten darüber Protokoll führen, im sogenannten Dammschutzbuch. Und meines war ziemlich leer.
Die Lieblinge der Schulleiterin hatten ihr Soll übererfüllt. Ich natürlich nicht. Natürlich war ich damit nicht alleine, aber es fühlte sich so an.
Zwischenprüfungen und meine sonstigen Beurteilungen waren nicht zu beanstanden. Nur meine Moral.
))
Einige Mädels mit wesentlich schlechteren Arbeiten, sind nie durchgefallen. Da wurden aber auch alle Augen zugedrückt.
Ich muss aber sagen, dass wir immer alle zusammenhielten. Naja gut, bis auf wenige Ausnahmen, die es immer gibt. Leider bin ich nie dahintergestiegen, wer genau die Informantin war. Da kamen Mehrere in Frage.
Ich hatte einen neuen Freund, 10 Jahre älter als ich und auch noch geschieden. Das ging ja gaaaaaaaaaaaaar nicht!!! Die Achtundsechziger waren wohl total an der Schule vorbeigelaufen.
Die nächste Station
war der Kindersaal.
Im Schnitt mit fünfzig Neugeborenen belegt. Dort hat es mir gut gefallen. Nicht nur wegen der Babys, sondern weil ich endlich etwas lernte und viel “machen” durfte.
Putzen gehörte auch dazu, aber eben nicht nur. Wie überall war das Personal knapp, weil es ja uns Schülerinnen gab. Aber die komische Oberschwester war anderweitig beschäftigt , und so durften wir alles tun, was eben anfiel.
Babys baden, damals noch jeden Morgen. Nabelpflege, Kinder zu den Müttern bringen, sogar mit ihnen sprechen. Mit den Müttern natürlich
Säuglingspflege, wiegen, Kurven führen. Für mich wichtige Dinge, weil sie schon mit etwas Verantwortung verbunden waren. Wir hatten dort zwei Kindersäle, wovon einer auch über Inkubatoren, Wärmebettchen usw. verfügte.
Im Nachtdienst waren zwei Schülerinnen, und wir gingen im Wechsel immer mal wieder zur anderen Station. Hach……. das war toll. Und ich war still, in der Hoffnung dort “vergessen” zu werden.
Im Nachhinein gesehen haben wir zu der Zeit wenig bis Nichts über das Stillen gelernt. Das war nicht angesagt. Fast alle Mütter stillten nicht. Natürlich wurden damals vorhandene Grundkenntnisse vermittelt, aber mehr auch nicht.
Neben der Schule war ich immer noch schwer beschäftigt, und hatte auch noch einen Freund, der aus Schleswig- Holstein kam. Meine nicht vorhandenen Kenntnisse in Sexualkunde haben sich drastisch verbessert.
Theoretisch im Unterricht meine ich natürlich!
Etwas Praxis hatte ich schon vorher. Der erwähnte Freund hat die Theorie vertieft, und ich mußte immer neue Wege finden, nicht erwischt zu werden.
Vermeiden ließ sich das leider nicht immer. Die Schuloberschwester hat mich in der Beziehung nie vergessen.
Im Kindersaal aber schon, denn ich blieb dort sechs Monate.
Ich fand es toll, aber gut für die Ausbildung war es nicht. Mir war dieser Umstand nicht wirklich klar, aber das kam dann noch. Heute weiß ich auch, dass ich mitnichten vergessen wurde.
Hebammenschule
Momentan stelle ich fest: ich habe ein Zeitproblem.
Trotzdem möchte ich natürlich noch weiter schreiben.
Wo war ich? Achja die Hebammenschule. Davon habe ich mindestens zwei Drittel verdängt.
Wir hatten dort vollen Dienst inclusive 3 Wochen lange Nachtwachen, Wechseldienste und immer dazu Unterricht. Nach dem Nachtdienst, davor oder dazwischen war ganz egal. Bezahlung gab es so gut wie keine. Das wurde mit wohnen und essen verrechnet. Keine Nacht- oder Rufbereitschaftszuschläge. Nichts. So blieb ein Taschengeld übrig.
Drei Wochen Urlaub, in dem Samstage, Sonntage und Feiertage als Ulaubstage galten.
Wir haben quasi den ganzen Betrieb getragen. In der Nacht gab es eine!! Krankenschwester für das ganze Haus, ansonsten überall nur Schülerinnen. Es war kein kleines Krankenhaus!!
Im OP kam nur für größere Eingriffe die OP- Schwester, sonst wieder nur Schülerinnen. Es gab noch eine Kinderschwester für evtl. Erstversorgungen, und im Kreißsaal leibhaftige Hebammen., die auch anwesend waren. Nun gut, zwei, und der Rest? Man kann es sich denken.
In den Mehrbettzimmern schlafen? Fehlanzeige. Eine von den Anderen hatte immer Pause oder frei. Wie sehr wir ausgenutzt wurden wurde mir natürlich nicht sofort klar. Dazu war ich zu jung und naiv.
Von Arbeitsrecht hatten wir alle keine Ahnung.
Lernen musste man ja auch noch, denn der Stoff war und ist nun wirklich nicht von Pappe.
Was aber den meisten Schülerinnen viel mehr zu schaffen machte, kommt im nächsten Artikel.
Auf der Suche nach verwandten Blogs
Gestern bin ich etwas gewandert, und auf einen mir schon bekannten Blog eines Kinderaztes gestoßen. Eigentlich fand ich ihn immer unterhaltsam und witzig geschrieben.
Bis gestern. Denn ich stieß auf einen Eintrag, der bereits etwas älter ist, aber mich trotzdem ärgert, weil es meinen ganzen Berufsstand betrifft.
Da wird auf Grund einer!!! ungeprüften Aussage einer Mutter, über Hebammen ganz allgemein hergozogen, und die Antworten stoßen fast alles ins gleiche Horn. Sehr schade und zudem überflüssig.
Wenn so Bloggen funktioniert, kann ich auch eine lange Liste von allen möglichen Berufsgruppen erstellen, deren Aussagen höchst zweifelhaft sind. Dazu gehören Kinderärzte und Gynäkologen , von denen ich jeden Tag wirklich tolle Geschichten lese und höre.
Trotzdem fällt es mir nicht ein, sie alle über einen Kamm zu scheren. Es gibt doch überall Solche und Solche.
Man kann schon sagen die Hebamme hat keine Ahnung, aber bitte nicht:
alle haben keine .
http://kinderdoc.wordpress.com/2009/07/20/auch-mal-eine-aussage/
Nun ist er da, der Blog!
Und was mache ich damit? Dazu sollte man sich schon ein paar Gedanken machen, fand ich. Zwar sind meine Überlegungen ganz sicher noch nicht zu Ende, trotzdem ein paar davon vorab.
