Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kinderfreibeträge oder das Kindergeld kamen bislang nur für Eltern in Betracht, deren volljähriges Kind nicht mehr als 8.004 Euro bezog. Dies ändert sich nun schlagartig mit Beginn 2012!
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben, nur noch berücksichtigt werden können, wenn sie eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium abgeschlossen haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das heißt im Klartext, dass Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis von wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden für den Kindergeld- bzw. Freibetragsbezug unschädlich sind. Ganz egal, wie viel auf dem Gehaltszettel steht.
Quelle: steuersparen.de
SonderbedarfDie Regelung zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes bleibt bestehen. Studiert ihr Kind zum Beispiel in einer fremden Stadt oder absolviert dort seine Berufsausbildung, kann jährlich ein Freibetrag von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
