Equal Pay Day – Das haben Hebammen nicht verdient

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Entgeltungleichheit lautet das Schlagwort für die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen bei gleich guter Arbeit. Auch die 18.000 Hebammen im Land sind von dieser Entgeltungleichheit betroffen. Oder kennen Sie einen qualifizierten männlichen Freiberufler der für 7,50 Euro die Stunde arbeitet? Einen Facharbeiter, der nach seiner Gesellenprüfung mit 1.400 Euro brutto nach Hause geht, wie es manche privatisierte Krankenhäuser jungen Hebammen als Einstiegsgehalt anbieten? Jeder Schornsteinfeger oder KFZ-Mechaniker verdient ein Vielfaches von dem, was Hebammen für ihre Leistungen erhalten, gleichgültig, ob sie die Leistungen als Angestellte oder als Freiberuflerin erbringen! Zum vierten Mal fanden am 25. März auch in Deutschland Aktionen zum Equal Pay Day statt. Das gemeinsame Erkennungszeichen sind die Roten Taschen. Die Roten Taschen stehen symbolisch dafür, dass berufstätige Frauen am Ende des Monats weniger Geld in der Tasche haben als ihre männlichen Kollegen.
Weil das rote Täschchen bei der Arbeit der Hebammen etwas hinderlich sein würde, haben sich die Hebammen für einen roten Button als gemeinsames Erkennungszeichen entschieden. Er trägt die Aufschrift: Das haben Hebammen nicht verdient!
Pressemitteilung zum Equal Pay Day?

Fernsehhelden im Netz – Kinder gucken WWW

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P r e s s e m i t t e i l u n g

FLIMMO-Ausgabe 2/2011 jetzt kostenlos erhältlich

Titelthema: Fernsehhelden im Netz – Kinder gucken WWW

München, 02. Mai 2011 – Wer kennt das nicht: Die Lieblingssendung ist vorbei und man hätte am liebsten noch viel mehr davon. Das ist heutzutage kein Problem, denn nahezu jede Fernsehsendung hat mittlerweile eine eigene Seite im Internet. Diese wird meist kräftig im Fernsehen beworben und so zieht es auch schon Kinder immer früher ins World Wide Web. Dort können sie verpasste Folgen anschauen, sich mit anderen Fans vernetzen, mehr über ihre Idole erfahren oder selbst in die Rolle der Fernsehhelden schlüpfen und Szenen nachspielen.

Diese Angebotsfülle stellt die Eltern jedoch vor keine leichte Aufgabe. Während beim Fernsehen mit einfachen Regeln klare Grenzen vereinbart werden können, ist der Umgang mit dem Internet viel schwerer zu kontrollieren. Bei dem Überangebot im Netz entdecken die Kinder ständig neue reizvolle Seiten und wollen möglichst viel selbst ausprobieren.

Doch nicht alles im Internet ist auch für Kinder geeignet: Sendungen, die im Fernsehen erst nach 22 Uhr laufen, können dort teilweise auch tagsüber abgerufen werden. Außerdem fordern Gewinnspiele zum Mitmachen auf, Pornodarstellungen können plötzlich auf dem Bildschirm erscheinen und Werbung ist nicht immer eindeutig zu erkennen. Auch das Verhalten in sozialen Netzwerken muss erst gelernt werden. Kinder verlieren hier schnell den Überblick und brauchen Unterstützung. Bei den ersten Surftouren sollten die Eltern also unbedingt dabei sein.

Wie Kinder beim Fernsehen auf das Internet aufmerksam werden, welche Seiten sie bevorzugt ansteuern und worauf Eltern dabei achten sollten, steht in der neuen FLIMMO-Ausgabe und auf www.flimmo.tv

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Nina Schneider, Telefon 089/63808-279, E-Mail: nina.schneider@blm.de

Bundestag debattiert über Präimplantationsdiagnostik

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Der Bundestag debattiert am 14. April ohne die übliche Fraktionsdisziplin über den künftigen Umgang mit der Präimplantationsdiagnostik (PID). Der Aussprache liegen drei Gesetzentwürfe zugrunde, die von einem strikten Verbot bis zu einer eingeschränkten Zulassung des umstrittenen Verfahrens reichen. Bei der PID werden Embryonen, die durch künstliche Befruchtung entstanden sind, vor der Einpflanzung in die Gebärmutter auf etwaige Krankheiten untersucht und eventuell verworfen. Die Diskussion war nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Leipzig vom vergangenen Juli in Gang gekommen, der zufolge die PID nach dem 1991 in Kraft getretenen Embryonenschutzgesetz nicht verboten ist.

Den weitgehendsten Gesetzentwurf (17/5451), mit dem die PID eingeschränkt erlaubt werden soll, haben mit 215 die meisten Abgeordneten aus allen Fraktionen unterzeichnet. Zu den Initiatoren zählen die gesundheitspolitische Sprecherin der FDP, Ulrike Flach, und den CDU-Abgeordnete Peter Hintze.


Die strikten Gegner von Erbguttests an Embryonen um die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Birgitt Bender, und den stellvertretenden Vorsitzenden der Unionsfraktion, Johannes Singhammer (CSU), konnten für ihren Gesetzentwurf (17/5450) insgesamt 192 Unterzeichner aus allen Fraktionen gewinnen. Eine weitere Abgeordnetengruppe um den Ethikexperten der SPD-Fraktion, René Röspel, und die Sprecherin für Bildungspolitik und Biotechnologie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Priska Hinz, will das Verfahren „grundsätzlich“ verbieten, in Ausnahmefällen aber „für nicht rechtswidrig“ erklären. Ihren Gesetzentwurf (17/5452) unterzeichneten 36 Abgeordnete aller Fraktionen, unter ihnen auch Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU).
Dem Entwurf der Abgeordnetengruppe um Flach und Hintze zufolge soll die PID nach verpflichtender Aufklärung und Beratung sowie dem positiven Votum einer Ethikkommission zulässig sein, wenn ein oder beide Elternteile die Veranlagung für „eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich tragen oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist“. Zur Begründung heißt es: „Dadurch können bereits vor Einleitung der Schwangerschaft Fehl- und Totgeburten und die Weitergabe von besonders schweren Erkrankungen an das zukünftige Kind verhindert und schwere Belastungen, insbesondere von den betroffenen Frauen, aber auch den Familien insgesamt, abgewendet werden.“ Die Diagnostik müsse an lizenzierten Zentren erfolgen.
Die Abgeordneten schreiben weiter, ein explizites Verbot der PID mache es „einschlägig vorbelasteten Paaren praktisch unmöglich“, eigene genetisch gesunde Kinder zu bekommen, und stehe im Widerspruch zu der Möglichkeit der Frau, bei einem im Wege einer Pränataldiagnostik festgestellten schweren genetischen Schaden des Embryos und bei Vorliegen der medizinischen Indikation die Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil aus dem Juli 2010 darauf hingewiesen, „dass es widersprüchlich wäre, einerseits die belastenden Schwangerschaftsabbrüche“ straffrei zu lassen und andererseits die PID, „die auf einem weitaus weniger belastenden Weg dasselbe Ziel verfolgt, bei Strafe zu untersagen“.
Die PID-Gegner um Singhammer und Bender argumentieren, die Anwendung der PID gefährde „die Akzeptanz gesellschaftlicher Vielfalt“. Weiter heißt es in dem Gesetzentwurf, der soziale Druck auf Eltern, „ein gesundes Kind haben zu müssen“, werde erhöht. Die Werteordnung des Grundgesetzes bestimme ausdrücklich, dass jeder Mensch den gleichen Anspruch auf Würde und die gleichen Rechte auf Teilhabe besitze – mit einer Zulassung der PID werde dieses Wertgefüge „nachhaltig beschädigt“.
Die Abgeordneten schreiben in ihrem Entwurf, auch bei Spätabtreibungen sei eine Aussortierung aufgrund von Behinderung „ausdrücklich nicht mehr zulässig“. Voraussetzung sei vielmehr eine Gefahr für die körperliche und seelische Gesundheit der Schwangeren. Einige der mittels PID diagnostizierten Erkrankungen könnten „schon allein aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Folge eine solche Gefahr von sich aus schon nicht begründen“.
Die Gruppe um Röspel und Hinz will dann eine Ausnahme vom PID-Verbot machen, wenn bei beiden Eltern oder einem Elternteil eine humangenetisch diagnostizierte Disposition vorliegt, „die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu Fehl- oder Totgeburten oder zum Tod des Kindes im ersten Lebensjahr führen kann“. Zudem müsse vor der Diagnostik eine Beratung angeboten werden. In dem Gesetzentwurf wird ferner verlangt, dass die PID künftig in einem lizenzierten Zentrum stattfindet und dass die Entscheidung im Einzelfall durch eine Ethikkommission, die durch die Bundesregierung berufen wird, erfolgt. Eine PID hingegen, die der „Wunscherfüllung der Zusammensetzung genetischer Anlagen von Kindern nach dem Willen der Eltern dienen soll“, bleibe damit weiterhin verboten, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter.

Quelle: heute im bundestag vom 13.4.2011

Ökotest sehr gut

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für zwei  Produkte aus der Babycareserie meines langjährigen Kooperationspartners : der Firma Töpfer.

http://www.toepfer-babywelt.de/lang-de/Startseite/Babypflege/c153.html

Kindernothilfe: Mehr Gesundheitsvorsorge

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für HIV-positive Mütter und Kinder

Die mangelhafte medizinische Versorgung für HIV-positive Frauen und ihre Kinder in vielen Ländern hat gravierende Folgen. Darauf macht die Kindernothilfe anlässlich des Weltgesundheitstages am 7. April aufmerksam.

Jeden Tag wird das Virus weltweit an über 1.000 Kinder übertragen, fast ausschließlich über ihre erkrankten Mütter. So haben in Afrika zwei Drittel aller HIV-positiven schwangeren Frauen keinen Zugang zu angemessenen Tests und Medikamenten. Dort könnte mittelfristig die Übertragungsrate auf rund zwei Prozent reduziert werden, wenn alle betroffenen Frauen wie in Deutschland Zugang zur Aidstherapie hätten.
Die weltweiten Sparprogramme bedrohen jetzt die zuletzt erkennbaren Fortschritte bei der Vermeidung der Mutter-Kind-Übertragung. „Kinder aus von Armut und Aids betroffenen Familien haben keine Lobby“, kritisiert Frank Mischo, Kindernothilfe-Aids-Experte. „Nur so ist es zu erklären, dass die Chance vertan wird, mit einer rechtzeitigen Behandlung von Schwangeren das Leben tausender Frauen und Kinder zu retten und zu verhindern, dass immer mehr Mädchen und Jungen zu Waisen werden“, so Mischo.
Die Kindernothilfe fordert daher mehr staatliche Mittel für werdende Mütter, um einen ausreichenden Zugang zu angemessener Gesundheitsvorsorge und HIV-Therapie sicherzustellen. Ohne eine zusätzliche finanzielle Anstrengung wird in den nächsten Jahren die Zahl der von HIV und Aids betroffenen Kinder wie auch die entstehenden Kosten dramatisch ansteigen.
Die Kindernothilfe unterstützt seit Jahren zahlreiche Projekte in Indien sowie im östlichen und südlichen Afrika, die von HIV/Aids betroffene Kinder und Familien im Fokus haben. Nähere Informationen unter: www.kindernothilfe.de

Quelle: Presseinformation der Kindernothilfe vom 6.4.2011

GrünenFraktion: Leistungen bei Schwangerschaft u. Geburt

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„zeitgemäß ausgestalten“


Die Regelungen zu Schwangerschaft und Geburt für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen sollen nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von der Reichsversicherungsordnung (RVO) in das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt und dabei „umfassend überarbeitet“ werden.

Vielen Schwangeren seien ihre gesetzlichen Ansprüche auf die Unterstützung durch Hebammen in der Schwangerschaft, während der Geburt sowie im Wochenbett und der Stillzeit nicht bekannt, heißt es in einem Antrag der Fraktion. Dies hänge auch damit zusammen, dass die Regelungen zu Schwangerschaft und Geburt für diese Versicherten in der RVO „faktisch nicht auffindbar“ seien. Auch würden die Regelungen der RVO „weder der Praxis noch den zeitgemäßen Anforderungen an eine gesetzliche Regelung gerecht“.

Es fehlten unter anderem eine gesetzliche Definition der Hebammenhilfe, die „Benennung aller Geburtsorte (Klinik, Geburtshaus, Hausgeburt)“ sowie „Leistungsansprüche bei der Adoption von Säuglingen oder für Väter. wenn die Mutter verstirbt, nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, den Säugling zu versorgen“, bemängeln die Abgeordneten. Ebenso wenig sei geregelt, dass Schwangere einen „Anspruch auf die Begleitung durch Hebammen bei späten Abbrüchen und dem sich anschließenden Wochenbett haben“. Zudem sollten neben medizinischen auch psychosoziale Aspekte wie etwa die Förderung der Mutter-Kind-Bindung aufgenommen werden.
Weiter fordert die Fraktion in dem Antrag die Bundesregierung auf, „schnellstmöglich“ einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die im SGB V geregelte Berücksichtigung der „berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen bei den Vergütungsverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen konkretisiert, um eine angemessene Honorierung von Hebammen zu gewährleisten“. Ferner solle die Regierung unter anderem Vorschläge unterbreiten, wie „die Sicherstellung der Versorgung von Schwangeren vor, während und nach der Geburt durch Hebammen gewährleistet werden kann“.

Quelle: heute im bundestag vom 23.3.2011

Klagen gegen Kinderlärm werden fast unmöglich

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Gegen Kinderlärm in Wohngebieten soll künftig in Deutschland fast nicht mehr geklagt werden können. Das geht aus einem Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP hervor.

Danach soll das Bundesimmissionsschutzgesetz so geändert werden, dass man nicht mehr gegen laute Geräusche von Kindertagesstätten oder Spielplätzen gerichtlich vorgehen kann. Hintergrund der Initiative ist, dass es in jüngerer Zeit wegen des Lärms von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen verschiedene Gerichtsverfahren gegeben hatte. Diese führten zu einer Diskussion über die Frage einer kinderfreundlichen Gesellschaft.

Bei Klagen beispielsweise gegen Kindertagesstätten oder Kindergärten soll demnach in Zukunft keine „schädliche Umwelteinwirkung“ mehr geltend gemacht werden können.

Aufgrund dieser Regelung ergibt sich laut Gesetzesentwurf eine Ausstrahlung auf das zivile Nachbarschaftsrecht. Bislang konnten die Kläger sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz berufen. Die Fraktionen wollen mit ihrem Vorstoß ein gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft setzen. Sie erwarten, dass durch die Privilegierung weniger Klagen eingereicht werden und die Chance für eine gütliche Einigung mit den Betroffenen deutlich erhöht werden. Außerdem würde der Ausbau der Kinderbetreuung erleichtert.

Quelle: heute im bundestag vom 11.3.2011

Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik!

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Der Ethikrat stellt darin den Sachstand und die ausschlaggebenden Argumente von Befürwortern und Gegnern einer Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) umfassend dar.
Vor dem Hintergrund aktueller technischer und rechtlicher Entwicklungen beschreibt der Ethikrat die derzeitige Praxis und die neuen Möglichkeiten der genetischen Diagnostik an Embryonen. Er geht auf die unterschiedlichen Positionen und Argumente zum Status und Schutz des Embryos ein und diskutiert die wichtigsten sozialethischen Aspekte.
Ausgehend von diesen Überlegungen entwickeln die Ratsmitglieder zwei alternative Vorschläge zu einer gesetzlichen Regelung der PID.
Eine Gruppe von 13 Mitgliedern des Deutschen Ethikrates hält die PID unter bestimmten Einschränkungen für ethisch gerechtfertigt, weil die PID einen Weg eröffnet, einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik gemäß medizinischer Indikation zu vermeiden, und auch Paaren eine Chance auf Hilfe bietet, die aus genetischen Gründen wiederholte Fehl- oder Totgeburten erlebt haben. In beiden Fällen sprechen gewichtige Gründe des Gesundheitsschutzes der Frau für die Zulassung der PID.
Voraussetzung für die Durchführung der PID ist ein hohes medizinisches Risiko. Dieses liegt vor,

 

a) wenn bei den Eltern nachweislich eine erbliche Anlage vorhanden ist, die bei Vererbung auf das Kind zu einer schweren Krankheit oder Behinderung führen würde und im Falle ihrer Feststellung durch pränatale Diagnostik wegen einer Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der betreffenden Frau Anlass für eine medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch wäre,

b) wenn bei den Eltern nachweislich ein hohes Risiko vorhanden ist, eine Chromosomenstörung oder anderweitige Mutation zu vererben, die eine extra-uterine Lebensfähigkeit des Embryos ausschließt oder c) wenn bei den Eltern nach wiederholten Fehlgeburten oder vergeblichen Behandlungsversuchen der assistierten Reproduktion nach eingehender medizinischer Abklärung ein hohes Risiko für Reifungsstörungen der Keimzellen gegeben ist, sodass ein Großteil der entstehenden Embryonen extra-uterin nicht lebensfähig ist.
Unzulässig und gesetzlich zu verbieten ist die Durchführung der PID nach Ansicht dieser Ratsmitglieder hingegen

a) zur Feststellung des Geschlechts eines Embryos, es sei denn, diese hat das Ziel, die Geburt eines Kindes mit einer folgenschweren, geschlechtsgebunden vererbten genetischen Anomalie zu vermeiden,

b) wenn sie mit dem Ziel der Auswahl eines Embryos für die Spende von Zellen, Geweben, oder Organen für einen anderen Menschen erfolgen soll,

c) wenn sie ohne eine der oben angeführten Indikationen etwa zur Vermeidung eines allein wegen des Alters der Frau vermuteten Risikos von Chromosomenstörungen beim Embryo erfolgen soll und

d) bei spätmanifestierenden Krankheiten.
Die Befürworter einer begrenzten Zulassung der PID empfehlen, dass der Gesetzgeber diese Kriterien festlegt, jedoch keinen Katalog einzelner Krankheiten oder Behinderungen aufstellt, bei denen eine PID infrage kommt. Sie schlagen außerdem bundeseinheitlich festzulegende Verfahrensregeln für die Durchführung der PID vor. Die Indikationsstellung soll nach Feststellung des genetischen Risikos und Beratung durch einen Humangenetiker, nach ärztlicher Beratung durch einen Reproduktionsmediziner und nach psychosozialer Beratung durch eine nach Schwangerschaftskonfliktgesetz anerkannte Beratungsstelle gemeinsam durch die an der Beratung beteiligten Experten sowie einen Vertreter der IVF-Kommission der Landesärztekammer erfolgen.
Die Befürworter dieses Konzepts wollen mit der begrenzten Zulassung der PID einen Wertungswiderspruch zum bestehenden gesetzlichen Schutzkonzept während der Schwangerschaft vermeiden.
Eine Gruppe von elf Mitgliedern des Ethikrates vertritt die Auffassung, dass die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ethisch nicht gerechtfertigt ist und verboten werden sollte, weil

a) der in vitro gezeugte Embryo aufgrund seiner künstlichen Erzeugung einer besonderen Verantwortung unterliegt, die es verbietet, ihn zu erzeugen, um ihn im Falle unerwünschter Eigenschaften zu verwerfen,

b) weil der selektive Blick auf die durch gezieltes menschliches Handeln erzeugten Embryonen und die Bereitschaft zu ihrer eventuellen Verwerfung die PID grundlegend von der Situation des Schwangerschaftsabbruchs aufgrund medizinischer Indikation nach Pränataldiagnostik unterscheidet,

c) weil mit der PID eine embryopathische Indikation wieder eingeführt würde, also die Erlaubnis, menschliches Leben aufgrund unerwünschter Eigenschaften zu verwerfen, die aus der Schwangerschaftskonfliktregelung ausdrücklich gestrichen wurde,

d) weil gravierende Folgen für den Embryonenschutz absehbar sind, insbesondere indem eine hohe Anzahl von „überzähligen“ Embryonen entstehen würde, von denen niemand weiß, wie mit ihnen umzugehen wäre,

e) weil eine Begrenzung auf wenige Fallgruppen oder schwere Erkrankungen nicht einzuhalten ist, vielmehr eine Ausweitung der Indikationen und Anlässe für die Anwendung der PID absehbar ist, wie dies auch in anderen Staaten, die die PID zugelassen haben, bereits erfolgt ist,

f) weil die technische Entwicklung chipgestützter Diagnosetechniken g) einen breiteren Einsatz der PID für die gleichzeitige Diagnostik einer Vielzahl von genetischen Abweichungen oder Krankheitsveranlagungen in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht,

h) weil sich der Druck auf genetisch belastete Eltern, die sich keiner PID unterziehen wollen, und auf Menschen mit Behinderung, insbesondere mit genetisch bedingten Behinderungen, erhöhen könnte und dies Bem ühungen um Integration und Inklusion zuwiderlaufen würde.
Nach Auffassung der Unterzeichner dieses Votums müssen die Sorgen und Wünsche von genetisch belasteten Paaren ernst genommen werden. Eine Einführung der PID rechtfertigen sie aber nicht. Vielmehr ist eine bessere Beratung und Unterstützung betroffener Paare oder Familien sicherzustellen; ebenso ist zu prüfen, ob ihre Belastung durch den Einsatz anderer Verfahren gemildert werden kann. In einem Sondervotum spricht sich ein Ratsmitglied dafür aus, die PID zur Identifikation von entwicklungsfähigen Embryonen zu erlauben und dafür eine verbindliche Indikationsliste zu erstellen.
Die Stellungnahme ist unter http://www.ethikrat.org abrufbar.

Quelle: Originaltext: ots- Deutscher Ethikrat vom 8.3.2011

Seltene Erkrankungen von Neugeborenen:

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Richtiges Timing ist lebensentscheidend

99 Prozent aller Babys in Deutschland werden 48 bis 72 Stunden nach ihrer Geburt gescreent: Ein Tropfen Blut aus der Ferse des Neugeborenen gibt Auskunft, ob das Kind unter einer der 14 angeborenen Erkrankungen leidet, nach denen im Neugeborenenscreening gefahndet wird.

Als „selten“ werden Erkrankungen bezeichnet, die nicht mehr als fünf von 10.000 Menschen betreffen – von den rund 30.000 bekannten Krankheiten werden immerhin 7.000 bis 8.000 als selten eingestuft, und die Zahl der Betroffenen in Deutschland wird auf vier Millionen geschätzt. Gut 80 Prozent dieser seltenen Krankheitsbilder sind genetisch bedingt, nahezu die Hälfte tritt bereits im Kindes- und Jugendalter auf, oft schon bei Geburt oder in den ersten Lebensjahren.
Mit der routinemäßigen Durchführung des Neugeborenenscreenings können schwere seltene Hormonstörungen und Stoffwechselerkrankungen frühzeitig festgestellt und rechtzeitig behandelt werden. Dieses muss z.B. bei der Phenylketonurie oder der Ahornsiruperkrankung unmittelbar nach Diagnose geschehen, um lebenslange Schädigungen oder gar den Tod des Kindes zu verhindern.
Dank des Neugeborenenscreenings konnte alleine zwischen 2005 und 2008 bei fast 2.000 neugeborenen Kindern in Deutschland (entspricht einer Inzidenz von 1:1.482) die dringend benötigte Therapie ihrer seltenen Erkrankungen zu einem optimalen Zeitpunkt eingeleitet werden.
Eine Langzeitstudie des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin Heidelberg, die vor wenigen Tagen vorgestellt wurde, hat weitere Erfolge zu vermelden: Rund 95 Prozent der Kinder, bei denen eine der Zielkrankheiten des Neugeborenenscreenings nachgewiesen wurde, führen heute dank der optimalen Therapie ein normales Leben und können sich gut entwickeln. Vor dem Hintergrund dieser „Präventionserfolge“ begrüßt die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) die jüngst vom Gemeinsamen Bundesausschuss und unter Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums aktualisierten Kinder-Richtlinien, da sie den bewährten Ablauf des Neugeborenenscreenings auch im Rahmen der engen Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) erhalten können.

Das 2009 verabschiedete GenDG ließ viele Kinder- und Jugendärzte um den Erhalt des erfolgreichen Neugeborenenscreenings fürchten: Insbesondere der sehr streng gefasste Arztvorbehalt für alle Stufen des Verfahrens war mit dem medizinisch notwendigerweise engen Zeitkorridor zwischen Einwilligung, Probenentnahme und evtl. Behandlungsbeginn kaum kompatibel. Die jetzt angepassten Kinder-Richtlinien haben manche Hürde entschärfen können, so kann die elterliche Einwilligung nun bereits vor Geburt des Kindes erteilt werden, und auch bei Hausgeburten ermöglichen die Richtlinien eine Teilnahme am Screeningverfahren. Die praktische Umsetzbarkeit und die Auswirkung der neuen Richtlinien auf die Teilnahmequoten wird die DGKJ auch in Zukunft kritisch beobachten.
Die Anpassung des erweiterten Neugeborenenscreenings an das Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft, sobald die neuen Kinder-Richtlinien im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Nach den erfolgreichen Bemühungen für das Neugeborenenscreening bleibt ein weiteres Problem aus dem Bereich der seltenen Erkrankungen leider bestehen: die Absicherung der kompetenten ambulanten Versorgung an Kliniken.

In der Pädiatrie sind hierfür vor allem die Spezialambulanzen an Hochschulkliniken und an Krankenhäusern der Maximalversorgung zuständig – nicht selten stellen sie die einzige medizinische Anlaufstelle für bestimmte Patientengruppen mit seltenen Erkrankungen, wie z.B. Stoffwechselstörungen oder neurodegenerativen Krankheiten, dar. Gerade diese für die Versorgung seltener Erkrankungen tragenden pädiatrischen Spezialambulanzen sind heute jedoch gefährdet, da sie im ambulanten Sektor nicht ausreichend refinanziert sind.

Die in den letzten Jahren verbesserten Abrechnungsmöglichkeiten für hoch spezialisierte ambulante Leistungen nach § 116b SGB V oder 120 Abs. 2 SGB V konnten die bestehenden Finanzierungsprobleme bisher nicht zufriedenstellend lösen. Lediglich Spezialambulanzen, die über sog. Ermächtigungen organisiert sind, können in Zukunft nach § 120 Abs. 1a SGB V leistungsgerechtere Vergütungen erhalten. Diese Neuerung kann allerdings bei den in der Regel nach §117 SGB V eingerichteten Hochschul-Ambulanzen nicht angewendet werden. Auch in Zukunft wird sich die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) daher für die Weiterentwicklung und leistungsgerechte Refinanzierung pädiatrischer Spezialambulanzen einsetzen, damit deren hoch spezialisiertes Versorgungsangebot gerade für Kinder und Jugendliche mit Seltenen Erkrankungen erhalten werden kann.

Quelle: Presseinfo der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. vom 28.2.2011

Kinderhilfswerk und UNICEF

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zum Kabinettsbeschluss zum Thema „Kinderlärm“

Das Deutsche Kinderhilfswerk und UNICEF Deutschland begrüßen ausdrücklich den Kabinettsbeschluss zum Umgang mit Geräuschimmissionen für Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätze. Die Stärkung der Kinderrechte in Deutschland verlangt jedoch deutlich weiter gehende Gesetze und Maßnahmen. So wäre die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz ein wichtiges Signal, um die rechtliche Position von Kindern zu verbessern.
„Die Bundesregierung macht mit ihrem Kabinettsbeschluss einen Schritt in die richtige Richtung. Das inzwischen häufige Prozessieren einzelner Betroffener gegen Kinderlärm in der Nachbarschaft verlangt einen Paradigmenwechsel in unserer Gesellschaft. Um Kindern insgesamt bestmögliche Bedingungen für ihr Aufwachsen zu bieten, ist aber darüber hinaus eine Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz geboten“, so Anne Lütkes, Mitglied im Vorstand des Deutschen Kinderhilfswerks und von UNICEF Deutschland.
„Rufen und Lachen gehören zu einem gesunden Aufwachsen. Die gesetzlichen Änderungen für Kitas und Kinderspielplätze waren dringend notwendig. Leider sind die Bewegungs- und Aufenthaltsflächen von Jugendlichen nicht in die Regelungen eingeschlossen. Sie müssen weiter damit rechnen, aus dem Wohnumfeld verdrängt zu werden“, so Ekin Deligöz, Vorstandsmitglied bei UNICEF Deutschland.”

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Kinderhilfswerkes und UNICEF vom 17.2.2011